Schutzgüter in der Filmkulisse

von: John Riecken, Haimo Schack

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2011

ISBN: 9783862348978 , 223 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 65,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Schutzgüter in der Filmkulisse


 

4. Teil: Markenrecht (S. 145-146)

A. Fallbeispiele


I. Debbie Does Dallas

Die Dallas Cowboys Cheerleaders, Inc., eine Tochtergesellschaft der Dallas Cowboys Football Club, Inc., führte in den USA einen Rechtsstreit über zwei Instanzen gegen die Pussycat Cinema, Ltd., bei dem es um eine Markenrechtsverletzung im Film Debbie Does Dallas861 ging.862 Es handelt sich bei diesem Film um einem Pornofilm, in dessen Handlung, »to the extent that there is one«863, eine Cheerleaderin namens Debbie an einer fiktiven High School ausgewählt wurde, ein »Texas Cowgirl« zu werden. Um das Geld für die hiermit verbundene Reise nach Dallas zu verdienen, führen Debbie und ihre Kolleginnen gegen Bezahlung allerhand sexuelle Dienstleistungen aus. Sowohl wegen des Begriffs »Texas Cowgirl« als auch wegen der von Debbie in der letzten Szene getragenen Kleidung ging die Klägerin gegen diesen Film vor.

Die Kleidung entspricht in Aussehen und Farbkombination der von den realen Dallas Cowboys Cheerleaders getragenen Uniform864: Weiße Stiefel, weiße Shorts, ein weißer und mit blauen Sternen verzierter Gürtel, eine Bolero-Bluse sowie eine mit drei blauen Sternen auf jeder Seite verzierte Weste. Die Beklagte wandte ein, die Kleidung erfülle bloß funktionale Zwecke und genieße daher keinen markenrechtlichen Schutz. Dem folgte das Gericht nicht, da die Farbkombination sowie die Anordnung der dekorativen Elemente zu einer Unterscheidung mit den Uniformen anderer Teams führe und die Schwelle vom rein Funktionalen zum Markenrechtsschutz damit überschritten sei.

Die Beklagte meinte weiter, es bestünde keine Verwechslungsgefahr, da kein Mensch ernsthaft annehmen könne, der Film stamme von der Klägerin.866 Diese Art von Verwechslung hielt das Gericht auch nicht für erforderlich: Ausreichend sei vielmehr dermögliche Gedanke der Öffentlichkeit, die Markeninhaberin habe Sponsoring betrieben oder zumindest die Nutzung der Marke genehmigt.867 Es sei schwer zu glauben, dass jemand, der diesen »sexually depraved film« gesehen habe, die Assoziation mit den Dallas Cowboy Cheerleaders vermeiden könne und diese Assoziation resultiere aus einer Verwechslung, die zu einer Verletzung des guten Rufs der Klägerin führe.

Das Markenrecht diene nicht nur der Vorbeugung von Verwechslungsgefahr, sondern auch dem Recht eines Markeninhabers, den guten Ruf seines Produkts zu kontrollieren. Auch der Ansicht der Beklagten, man müsse die aus dem Urheberrecht bekannte »fair use«-Doktrin, die Parodien erlaube, entsprechend auf Markenrechtsverletzungen ausweiten, wollte sich das Gericht nicht anschließen. Selbst wenn eine entsprechende Anwendung möglich wäre, sei die Verwendung der streitgegenständlichen Uniform kaum als Parodie zu qualifizieren. Auch der Erste Zusatzartikel der US-Verfassung komme als Verteidigungsmöglichkeit nicht in Betracht, da es unzähligeMöglichkeiten gegeben hätte, sexuelle Handlungen unter Sportlern ohne eine Verletzung des Markenrechts der Klägerin zu zeigen.