Termingeschäfte im Steuerrecht - Optionsgeschäfte und Futures steuerrechtlich beraten und einordnen

von: Joachim Dahm, Rolfjosef Hamacher

Gabler Verlag, 2010

ISBN: 9783834987228 , 147 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 39,99 EUR

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Termingeschäfte im Steuerrecht - Optionsgeschäfte und Futures steuerrechtlich beraten und einordnen


 

§ 2 Umsatzsteuer (S. 75-76)

A. Die Einordnung der Termingeschäfte im Umsatzsteuersystem

I. Historie der Umsatzbesteuerung von Termingeschäften


Die Umsatzsteuer knüpft zwar an einzelne Verkehrsvorgänge an, mit Einführung des europäischen Mehrwertsteuersystems in den 1960er Jahren hat sie aber den Charakter einer Verbrauchsteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes1 hat dies auch für die Auslegung des Gesetzes selbst Konsequenzen und ist nicht nur eine bloße Zielvorgabe.

Wie noch an anderer Stelle zu zeigen sein wird, ist es das Bemühen der EuGH-Rechtsprechung herauszuarbeiten, wie sich der Verbrauch im Zusammenhang mit einzelnen Umsatzgeschäften manifestiert. Auf eine kurze Formel gebracht, bedeutet dies die Untersuchung daraufhin, welche Bemessungsgrundlage dem jeweiligen Verbrauch entspricht.

Es läge normalerweise im Sinne eines systematischen Aufbaus, sich zunächst der Ebene der steuerbaren Bemessungsgrundlage zuzuwenden und alsdann Steuerbefreiungen zu untersuchen. Indes ist dies eine Vorgehensweise, die im hier interessierenden Bereich der derivativen Finanzdienstleistungen nicht unbedingt zum Verständnis beiträgt, denn wie nachstehend unter § 2 A III. dargelegt, hat sich der Gesetzgeber über die Jahrzehnte – und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein kumulatives Umsatzsteuer- oder Mehrwertsteuersystem handelte – nicht mit der Frage der Bemessungsgrundlage auseinandergesetzt, sondern ist ihr gleichsam durch Schaffung von Steuerbefreiungen ausgewichen.

Diese merkwürdige Berührungsangst zwischen Finanzgeschäften, in Sonderheit, wenn sie Termingeschäftscharakter haben, und der Umsatzsteuer hat selbstverständlich ihre Ursachen, die man nur dann richtig einordnen kann, wenn man einige historische Eckpunkte heranzieht: Die Umsatzsteuern früheren Zuschnitts waren, wie schon gesagt, kumulativ angelegt. D. h. auf jeder Ebene des Handels mit Waren oder der Erbringung sonstiger Leistungen wurde die Umsatzsteuer fällig.

Damit lag die Steuerlast um so höher, je länger die Leistungskette wurde. Die Umsatzsteuer resultiert im 19. Jahrhundert aus dem sog. Umsatzstempel, d. h. einer Steuer, die in der Tat nur auf Warenumsatz angewendet wurde und notwendigerweise an den Preis dieser Ware anknüpfte. Diesen Zusammenhang hat auch die Umsatzsteuer des Jahres 1919 nicht aufgegeben, sondern es stand eigentlich außer Frage, dass eine andere Bemessungsgrundlage als der Umsatz nicht in Betracht gezogen werden konnte. Dabei wurde Umsatz damals nicht als Residualgröße im Sinne der Mehrwertsteuer oder ähnlicher Überlegungen verstanden, sondern eben als der Preis der Ware.