Bildung von Ergänzungsbilanzen. Besteuerung von Gesellschaften

Bildung von Ergänzungsbilanzen. Besteuerung von Gesellschaften

von: Anonym

GRIN Verlag , 2021

ISBN: 9783346410894 , 21 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 13,99 EUR

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Bildung von Ergänzungsbilanzen. Besteuerung von Gesellschaften


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit untersucht, in welchen Fällen Ergänzungsbilanzen aufzustellen sind. Bei der Gewinnermittlung von Personengesellschaften findet das sogenannte 'Transparenzprinzip' Anwendung. Danach ist die Personengesellschaft zwar Subjekt der Gewinnermittlung und muss somit nicht nur eine Handels-, sondern auch eine Steuerbilanz erstellen, die Besteuerung der Einkünfte findet jedoch auf Ebene der Gesellschafter statt. Die Personengesellschaft ist insofern 'transparent'. Kapitalgesellschaften hingegen sind selbst das Subjekt der Besteuerung. Der Gewinnanteil eines Mitunternehmers im Sinne des §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umfasst neben dem Ergebnis der Sonderbilanz das anteilige Ergebnis, also den Gewinn oder Verlust aus der Steuerbilanz der Gesellschaft vermindert oder vermehrt um das Ergebnis aus der Ergänzungsbilanz. Im Gesetz sind die Ergänzungsbilanzen zwar in §6 Abs. 5 Satz 4 EStG und in §24 Abs. 2 und 3 UmwStG genannt, jedoch werden sie dort nicht definiert. Ergänzungsbilanzen korrigieren die Wertansätze für die betrieblichen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in der Steuerbilanz der Personengesellschaft mit Rücksicht auf die Mehr- oder Minderaufwendungen der Gesellschafter (Mitunternehmer). Ergänzungsbilanzen sind daher nur in der steuerlichen Gewinnermittlung zu finden und nicht im Handelsrecht. Sie sind jedoch nicht aufzustellen, wenn die Abweichungen die Personengesellschaft in ihrer Gesamtheit betreffen, weil der steuerliche Mehrgewinn oder Mindergewinn allen Gesellschaftern entsprechend ihrem Gewinn- oder Verlustanteil zuzurechnen sind.