Bildung für alle Kinder? Statuslose Kinder in Deutschland und ihr Menschenrecht auf Bildung

von: Christin Haude

Diplomica Verlag GmbH, 2011

ISBN: 9783836647250 , 121 Seiten

Format: PDF, ePUB, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 19,99 EUR

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Mehr zum Inhalt

Bildung für alle Kinder? Statuslose Kinder in Deutschland und ihr Menschenrecht auf Bildung


 

Textprobe: Kapitel 4.2, Das Recht auf Bildung im Grundgesetz: Entsprechend der Hierarchie der Normen wird im Folgenden vorerst die verfassungsrechtliche Grundlage hinsichtlich des Rechts auf Bildung dargestellt. Hierbei wird zunächst die verfassungsrechtliche Verantwortung des Staates für das Bildungswesen dargelegt, um daraus resultierende Bildungsansprüche zu beleuchten. Obgleich die Rolle des Verfassungsrechts im Schulalltag eine geringe ist, da das Grundgesetz keine ausdrücklichen Regelungen zum Bildungswesen enthält, erhalten sehr viele Regelungen des Schulrechts überhaupt erst dann einen Sinn, wenn die verfassungsrechtlichen Grundlagen in Beziehung gesetzt werden. Verantwortung des Staates für das Bildungswesen: Gemäß Art. 7 Abs. 1 GG unterliegt das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates. Nach Herrschender Meinung besagt dies, dass dem Staat die Lenkung und Überwachung des Schulwesens im Interesse der Schüler sowie die Pflicht der Planung und Organisation übertragen wird. 'Der Staat ist verpflichtet, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet'. Diese Verantwortung wird neben Art. 7 Abs. 1 GG allgemein in Art. 20, 28 GG gefestigt sowie aus dem Gedanken der Daseinsvorsorge bzw. des Sozialstaatsprinzips abgeleitet und soll mittels der Einführung der Schulpflicht sowie der Einrichtung eines hinreichenden differenzierten Bildungssystems ('Gewährleistung des Bildungswesens') verwirklicht werden. Die Bildungsverantwortung gemäß Art. 7 Abs. 1 GG sowie die beträchtliche Gestaltungsmacht des Staates in Bildungsangelegenheiten stehen im Bereich der Schulerziehung mit dem elterlichen Erziehungsvorrang Art. 6 Abs. 2 GG im Konflikt. Das Elternrecht begrenzt staatliche Schulpolitik in der Hinsicht, dass es die familiäre Erziehung gegenüber Eingriffen dieser schützt. Ferner sind Eltern befähigt die Grundrechte ihrer Kinder wahrzunehmen, um Teilnahmeanspruch (an der bestehenden schulischen Bildung und Ausbildung) in Anspruch zu nehmen oder die Wahl der Schularten zu treffen. Elemente des Rechts auf Bildung: Bezüglich eines Rechts auf Bildung stellt sich die Frage, ob gemäß der Verfassung ein Recht besteht, welches jedem Bürger zu jeder Zeit die von ihm erstrebten Bildungsmöglichkeiten sichert? Solch eine Forderung eines echten Rechts auf Bildung, welches gleichzeitig einen unbegrenzten subjektiven Anspruch auf Kosten der Allgemeinheit bedeuten würde, ist mit der demokratischen Verantwortungsverteilung sowie mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar; d.h. es besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit grundsätzlich kein Anspruch für ein echtes Recht auf Bildung in Deutschland gemäß des GG. Das Bundesverfassungsgericht ersieht aus dem Grundgesetz lediglich 'Elemente eines Rechts auf Bildung'. Neben den beiden bereits thematisierten Aspekten des Sozialstaatsprinzips (Art. 20, 28 GG), der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) und der Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 GG) leiten sich diese Elemente weiterhin 'aus der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1GG), dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Selbstverwirklichungsrecht (Art. 2. Abs. 1 GG) (...) sowie dem Programmauftrag des Rundfunks (Art. 5 GG) ab'. Anhand des Art. 2 Abs. 1 GG liest das BVerwG ein Grundrecht auf Bildung hinsichtlich eines verpflichtenden Minimalinhalts von Bildungsangeboten heraus. Wie bereits erwähnt, wird von einem Verfassungsauftrag ausgegangen (Gewährleistung eines Bildungswesens), welcher aber keine konkreten Umsetzungsvorgaben beinhaltet. Dem Gegenüber lassen sich jedoch bestimmte Aspekte einer Minimalversorgung bei einer Nichteinhaltung des Verfassungsauftrages darstellen. Hinsichtlich der Gewährleistung lässt sich feststellen, dass ohne eine staatliche Organisation und Finanzierung des Bildungswesens keine flächendeckende und geordnete Bildung bzw. Ausbildung vorstellbar wäre. Im Zusammenhang mit der Daseinsvorsorge (im Bezug auf das Bildungswesen) können fehlende - zu Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nötige - Grundfertigkeiten wie Lesen, Schreiben und Rechnen zu möglichen unerträglichen Zuständen führen, die den Staat zur Tätigkeit verpflichten würden. Anhand der Rechtsprechung des BVerfG ist dem Art. 5 GG unter anderem ein Auftrag zur rundfunkrechtlichen Grundversorgung (Hörfunk und Fernseher) zu entnehmen, die sich auch durch den Bildungsauftrag des Rundfunks (Daseinsversorge hinsichtlich des Bildungswesens) ergibt. Neben diesem Leistungsanspruch eines Minimalstandards von Bildungsangeboten ergeben sich jedoch auch aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Teilhabeansprüche bezüglich bestehender Bildungseinrichtungen. Gemäß den beiden Gesetzestexten entnimmt das BVerfG ein Recht auf Schutz, Achtung und Selbstverwirklichung des Schülers sowie eine zentrale Aufgabe des Bildungswesens, den Prozess der ungehinderten Persönlichkeitsentwicklung zu ermöglichen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und nicht manipulativ zu missbrauchen. Jedoch beinhaltet diese Anschauung in erster Linie die Lehrinhalte sowie Schulorganisation und kein (wie bereits erwähntes echtes Recht auf Bildung oder) subjektives Recht auf umfangreiche Bereitstellung von Bildungsangeboten, aber ein Recht auf Teilhabe an bestehenden Schuleinrichtungen. Ein weiteres Element des Rechts auf Bildung, welches sich aus dem GG ersehen lässt, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 GG die freie Wahl der Ausbildungsstätte für deutsche Staatsbürger. Anhand der Eingrenzung 'alle Deutschen' im Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gelangen Erwachsene sowie Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit nicht in den personellen Schutzbereich des Art. 12 GG. Im Blick auf statuslose Kinder besteht demzufolge kein Teilhaberecht auf Schulzugang zu weiterführenden Schulen unter dem Gesichtspunkt der freien Wahl der Ausbildungsstätte.