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1.2 Geschichtliche Entwicklung des Rechts der Gefahrenabwehr
Wie bereits erwähnt wurde, wird das Recht der Gefahrenabwehr auch als Polizei- und Ordnungsrecht bezeichnet. Seine geschichtliche Entwicklung soll hier nur kurz dargestellt werden.
Das Wort "Polizei", das sich im deutschen Sprachraum seit dem 15. Jahrhundert bildete, leitet sich aus demg griechischen Wort "politeia" ab. Es umfasste die gesamte staatliche Tätigkeit, also Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
Seit dem 17. Jahrhundert engte sich der Bereich der der Polizei zugeordneten Tätigkeiten immer mehr ein. Äußere Angelegenheiten, Militär, Finanzen und Justiz wurden aus dem Bereich der Polizei ausgegliedert. Im 18. Jahrhundert umfasste die Polizei nur noch die innere Verwaltung, allerdings einschließlich der Daseinsvorsorge und der Wohlfahrtspflege.
Im Zeitalter des Absolutismus war die Polizei Instrument des absoluten Monarchen zur Durchsetzung seiner Macht. (...) Der absolute Monarch (...) war nämlich an keine Verfassung und keine Gesetze gebunden. Ein Parlament und eine unabhängige Justiz, die ihn hätten kontrollieren können, gab es nicht. Der Monarch konnte die Polizei einsetzen, um missliebige Personen willkürlich und entschädigungslos zu enteignen und in Haft zu nehmen. Daher bezeichnet man die seinerzeitige Staatsform auch als "Polizeistaat".
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