Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich

von: Hauke Sattler

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2010

ISBN: 9783862340996 , 141 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 32,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in Deutschland und Frankreich


 

"Teil 3: Frankreich (S. 81-82)

A. Rechtsentwicklung bis 1957

Im Folgenden soll zunächst die Entwicklung des französischen Urheberrechts nach dem Tode des Urhebers bis 1957 dargestellt werden. 1957 wurde ein neues Urheberrechtsgesetz erlassen,333 das erstmals alle urheberrechtlichen Befugnisse kodifizierte und in nur wenig veränderter Form bis heute als Teil des Code de la propri¤t¤ intellectuelle (CPI) von 1992334 gilt.

I. Verwertungsrechte

In Frankreich wurden die Verwertungsrechte seit Anbeginn der urheberrechtlichen Gesetzgebung auf die Zeit nach dem Tode des Urhebers erstreckt. Die ersten Gesetze entstanden zu Anfang der französischen Revolution, als alle Privilegien abgeschafft und nach englischem Vorbild durch ein gesetzliches Urheberrecht ersetzt wurden.

Das erste Dekret von 1791335 gewährte denAutoren dramatischerWerke ein ausschließliches Aufführungsrecht, das den Erben oder Zessionaren bis zum Ablauf von 5 Jahre nach dem Tode des Autors zustehen sollte (Art. 5). Ein zweites Gesetz aus dem Jahre 1793336 gewährte den Urhebern anderer Werkarten ein ausschließliches Verbreitungsrecht, welches den Erben oder Zessionaren noch 10 Jahre nach dem Tode des Urhebers zukommen sollte (Art. 2).

1810 wurden die Schutzfristen auf 20 Jahre nach dem Tode des Urhebers verlängert. 1854 wurde eine Regelung eingeführt, wonach die Schutzdauer von der Person des Rechtsnachfolgers abhing. Das Urheberrecht blieb für die gesamte Lebenszeit der Witwe bestehen, zugunsten der Kinder bis 30 Jahre nach dem Tod der Witwe oder des Urhebers, und zugunsten anderer Personen bis 10 Jahre nach dem Tode desUrhebers.

Die Privilegierung der Angehörigen zeigt, dass das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers in erster Linie der finanziellen Absicherung der Familie dienen sollte. Die differenzierende Regelung führte aber auch zu einem Verlust an Rechtssicherheit. Schon 1866 wurde das Konzept wieder aufgegeben und eine einheitliche Schutzfrist von 50 Jahren p.m.a. eingeführt.337 Das Urheberrechtsgesetz von 1957 hat diese Schutzfrist übernommen."