Ausländische Beweisverfahren im deutschen Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung von 28 USC § 1782(a) - . E-BOOK

von: Philippe Rollin, Christian von Bar, Martin Schmidt-Kessel

Vandenhoeck & Ruprecht Unipress, 2007

ISBN: 9783862340491 , 159 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 55,00 EUR

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Ausländische Beweisverfahren im deutschen Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung von 28 USC § 1782(a) - . E-BOOK


 

"Vierter Teil: Verwertung der Ergebnisse ausländischer Beweisverfahren im deutschen Zivilprozess (S. 117-118)

Ob sich die Kosten und Mühen eines ausländischen Beweisverfahrens für eine Partei gelohnt haben, zeigt sich, wenn die dort gewonnenen Erkenntnisse im Hauptverfahren verwertet werden sollen. Die discovery nach US-Recht und die anderen oben aufgeführten Beispiele haben exemplarisch gezeigt, dass zwischen den Beweisrechten verschiedener Rechtsordnungen große Unterschiede bestehen können. Wird ein deutscher Richter mit Beweisen konfrontiert, die in einem ausländischen Beweisverfahren gewonnen wurden, stellt sich die Frage, ob und wie sich solche Unterschiede auf die Verwertung der Beweise auswirken.

Nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist die Frage, ob Beweiserhebungsanordnungen eines ausländischen Gerichts möglicherweise einer Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland zugänglich sind. Zwischenentscheidungen über den Verfahrensfortgang, insbesondere über eine Beweisaufnahme, sind einer Anerkennung nicht zugänglich, da keine anerkennungsfähigen Entscheidungswirkungen, wie etwa die materielle Rechtskraft oder eine Gestaltungswirkung, vorliegen.542

Diese auf den ersten Blick eindeutige Zweiteilung zwischen End- und Zwischenentscheidungen verliert an Klarheit, wenn die Beweisanordnung des Gerichts keine Zwischen-, sondern eine Endentscheidung ist, durch die der Gegner zur Duldung einer Beweisaufnahme oder zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet wird. Beispiele dafür sind etwa eine französische saisie-contrefaçon oder ein deutsches Urteil, das auf Urkundeneinsicht (§ 810 BGB) lautet. Dass ein solcher Beschluss eine bloße Zwischenentscheidung sein soll, die daher nicht anerkannt und vollstreckt werden kann, ist nicht mehr so klar.

In diesem Abschnitt geht es aber ausschließlich um die Behandlung der Ergebnisse eines im Ausland bereits durchgeführten Beweisverfahrens in einem deutschen Zivilprozess. Untersucht wird die Verwertung der gewonnenen Beweise, nicht die Anerkennung von Entscheidungen, die auf deren Erlangung gerichtet sind. Zunächst wird kurz erläutert, wie Ergebnisse eines in Deutschland durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO verwertet werden (A.). Nach der Prüfung, ob für die Verwertung von im Ausland gewonnenen Beweisen eine besondere Rechtsgrundlage existiert (B.), wird ermittelt, ob und welche Unterschiede zwischen dem deutschen und ausländischen Beweisrecht einer Verwertung entgegenstehen können (C.).

A. Die Verwertung der Ergebnisse deutscher Beweisverfahren


Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO dient ausschließlich der Erhebung von Beweisen. Diese auf den ersten Blick isoliert wenig sinnvolle Tätigkeit der Gerichte, deren eigentliche Aufgabe die Streitbeilegung ist (Art. 92 Abs. 1 GG),544 wird durch die Ziele des Verfahrens gerechtfertigt: Es dient der Sicherung gefährdeter Beweise (vgl. § 485 Abs. 1 ZPO) und der Prozessvermeidung, da Streitigkeiten über Tatsachen vorab geklärt werden können.545

Das Verfahren wird durch Antrag an das zuständige Gericht eingeleitet, §§ 485, 486 ZPO. Es ist als streitiges Verfahren ausgestaltet:546 Der Gegner ist im Antrag zu benennen, § 487 Nr. 1 ZPO, und wird zur Beweisaufnahme geladen, § 491 ZPO. So erhält er Gelegenheit, im Rahmen der Beweisaufnahme seine Rechte gemäß §§ 357, 397, 402 ff. ZPO geltend zu machen, zum Beispiel einen Sachverständigen nach § 406 ZPO abzulehnen.547 Nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 494 ZPO ist ein Beweisverfahren mit unbekanntem Gegner zulässig."