Bilanzierung von Personengesellschaften - Das neue Bilanzrecht richtig anwenden

von: Petra Duif, Christoph Martin, Thomas Wiegmann

Gabler Verlag, 2010

ISBN: 9783834985538 , 253 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

Windows PC,Mac OSX geeignet für alle DRM-fähigen eReader Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 42,25 EUR

Mehr zum Inhalt

Bilanzierung von Personengesellschaften - Das neue Bilanzrecht richtig anwenden


 

§ 1 Personengesellschaften im Zivilrecht (S. 11)

 A. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Gesellschaften finden sich nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern entstehen häufig im täglichen Leben, ohne dass es den betreffenden Personen bewusst ist eine Gesellschaft gegrundet zu haben. Die Grunde der beteiligten Personen, sich mit einem anderen zusammenzuschließen, können dabei vollig unterschiedlich sein.

Einige gründen zur Kostensenkung eine Fahrgemeinschaft zur Arbeit, während andere wirtschaftliche bzw. finanzielle Kapazitäten vereinigen wollen. Allein das deutsche Gesellschaftsrecht bietet hierfür eine Vielzahl von Gesellschaftsformen, die sich aus unterschiedlichen Rechtsquellen ergeben (z. B. BGB, HGB, PartGG, AktG, GmbHG).

Zu beachten ist dabei, dass die in deutschen Rechtsquellen enthaltenen Gesellschaftsformen abschließend aufgeführt sind (sog. numerus clausus der Gesellschaftsformen), d.h., dass nur solche Gesellschaftsformen zulässig sind, welche der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat (sog. Typenzwang).

Diese Beschränkung der Vertragsfreiheit findet seine Begründung zum einen im Schutz des Rechtsverkehrs, weil jeder der in Rechtsbeziehung zu einer Gesellschaft tritt, dem Grunde nach bereits an der Rechtsform erkennen können soll, wie die Gesellschaft strukturiert ist.

Zum anderen ist jede Gesellschaft nur ein rechtliches Konstrukt und somit etwas nicht Sichtbares bzw. Greifbares. Der Begriff der Gesellschaft (Gesellschaftsbegriff im I. weiteren Sinn): Traditionell wird eine Gesellschaft definiert als eine privatrechtliche Personenvereinigung, deren Mitglieder sich rechtsgeschäftlich zusammengeschlossen haben,  um einen bestimmten (nach h.M. erlaubten) Zweck, gemeinsam zu verfolgen (Forderungspflichtg).

Diese Definition stimmt im Wesentlichen überein mit der Definition einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, vgl. dazu §705 BGB). Dies ist auch folgerichtig, da die GbR den Urtyp zumindest aller Personengesellschaften darstellt.

Einzelheiten zu den Tatbestandsmerkmalen der II. Gesellschaft: Die traditionelle Definition der Gesellschaft dient heutzutage im Wesentlichen zur Abgrenzung von anderen Personenvereinigungen, die zivilrechtlich nicht als Gesellschaften anzusehen sind, da Einigkeit darüber besteht, welche Rechtsformen als Gesellschaften iSd. Gesellschaftsrechts anzusehen sind.

Personenvereinigung:

1. Für eine Personenvereinigung iSd. der o.g. Definition sind nach absolut h.M. grds. mindestens 2 Personen erforderlich. Scheidet also der vorletzte Gesellschafter einer (Personen)Gesellschaft aus, so endet die Gesellschaft und wird ggf. in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt (vgl. nur BGH in BGHZ 24, 106).

Ausnahmen von dem Erfordernis von mindestens 2 Gesellschaftern sind kraft gesetzlicher Anordnung neben der sog. Einmann-AG (§2 AktG) auch die sog. Einmann-GmbH (§1 GmbHG) privatrechtlich:

2. Das Merkmal „privatrechtlich“ dient der Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Organisationsformen denen durch Gesetz, Verwaltungsakt oder sonstigem Hoheitsakt eine Hoheitsmacht oder rechtliche Selbständigkeit verliehen wird. Beispiel: keine privatrechtlichen Gesellschaften sind z. B. ARD, Sparkassen sowie sonstige juristische Personen des Öffentlichen Rechts.

rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss: 3. Erforderlich für jede Gesellschaft ist zudem ein rechtsgeschäftlicher (Personen-) Zusammenschluss. Dieser wird bewirkt durch einen Vertrag zwischen den Vertragsparteien, dem Gesellschaftsvertrag.

D.h., dass eine Gesellschaft zumindest nicht – von Beginn an – aufgrund einer gesetzlichen Regelung entstehen kann wie dies bei Gemeinschaften (vgl. z. B. §§947, 948, 2032ff. BGB) möglich ist. Aus einer solchen Gemeinschaft kann aufgrund eines zumindest konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrags in der Zukunft auch eine Gesellschaft werden. Beispiel: Eine Erbengemeinschaft stellt gem. §2032 ff . BGB keine Gesellschaft (i.w.S.) dar, weil diese durch das Gesetz entsteht (§§2032, 1922 BGB).