Die Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags: Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen

von: Isabel Braun

Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN: 9783956845246 , 34 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 14,99 EUR

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Die Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags: Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen


 

Textprobe: Kapitel B, Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Folgeprobleme der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags als Organschaftsvoraussetzung: Bei einer modernen Gruppenbesteuerung soll der Gewinnabführungsvertrag keine Voraussetzung mehr sein, er bleibt aber trotzdem bestehen. Das bedeutet, alle Paragraphen, die den Gewinnabführungsvertrag betreffen, verlieren nicht ihre Gültigkeit, sondern sind lediglich bei der modernen Gruppenbesteuerung nicht mehr anwendbar. I. Gruppenbesteuerungssystem: Das zentrale Element, das mit der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags bei der Gruppenbesteuerung wegfällt, ist die Verpflichtung zur Gewinnabführung der Organgesellschaft und als Pendant dazu die Verpflichtung zur Verlustübernahme durch den Organträger (§§ 291 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 302 Abs. 1 AktG). Die Ergebnisse der einzelnen Organgesellschaften werden zunächst je auf deren Ebene getrennt voneinander ermittelt, wie wenn keine Organschaft bestünde. Im nächsten Schritt werden sie dem Organträger zugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG) und auf dessen Ebene saldiert besteuert. Eine Zwischengewinneliminierung erfolgt nicht und die Organmitglieder behalten ihre Steuerrechtssubjektivität. Dieses System der Gruppenbesteuerung wird Zurechnungstheorie genannt. Ohne die Verpflichtung zur Gewinnabführung und Verlustübernahme durch den Gewinnabführungsvertrag ist es allerdings fraglich, ob eine Ergebniszurechnung noch möglich ist oder ob ein neues Gruppenbesteuerungssystem zu empfehlen ist. II. Maßnahmen zur Bildung einer Gruppe: Um eine Gruppenbesteuerung zu vereinbaren und öffentlich bekannt zu geben, sind formelle Maßnahmen, die bisher der Gewinnabführungsvertrag übernimmt, unerlässlich. Nicht mehr anwendbar werden dann zum einen steuerliche Formvorschriften bezüglich der Mindestdauer der Gruppenbesteuerung, der Durchführung und Beendigung des Vertrages (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG), zum anderen aber auch gesellschaftsrechtliche Formvorschriften wie der Höchst- und Mindestbetrag für die Gewinnabführung (§§ 300, 301 AktG), die Zustimmung der Hauptversammlung (§§ 293, 293 f, 293 g AktG), der Bericht über den Unternehmensvertrag (§§ 293 a - 293 e AktG), die Eintragung ins Handelsregister (§ 294 AktG) und die Änderung bzw. Beendigung des Unternehmensvertrags (§§ 295 - 299 AktG). Diese Formvorschriften dienen hauptsächlich dem Schutz aller direkt und indirekt betroffenen Gesellschafter. In einem neuen Gruppenbesteuerungskonzept ist abzuwägen, welche Schutzinstrumente weiterhin unentbehrlich sind und auf welche zugunsten der Vereinfachung verzichtet werden kann. III. Verursachungsgerechte Steuerbelastung: Da der gesamte Gewinn der Gruppengesellschaft dem Gruppenträger zugerechnet und auf dessen Ebene besteuert wird, trägt zunächst der Gruppenträger allein die Steuerlast des Organkreises. Um aber dadurch entstehende Vermögensverschiebungen innerhalb des Organkreises zu vermeiden und auch die Gruppengesellschaft mit Steuern zu belasten, soweit diese sie mit verursacht hat, sollen Ausgleichszahlungen an den Gruppenträger geleistet werden. Bisher gilt ein Teil des auf Grundlage des Gewinnabführungsvertrages abgegebenen Gewinns als eine solche Ausgleichszahlung. Findet allerdings keine Gewinnabführung statt, stellt sich die Frage, auf welcher Anspruchsgrundlage eine Ausgleichszahlung beruhen kann und auf welche Weise eine gerechte Berechnung der Zahlungen erreicht werden kann. Diese gerechte Steuerverteilung ist auch nötig, um Minderheitsgesellschafter und Gläubiger nicht zu benachteiligen. IV. Schutzbedürfnis von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern: Von positiven wie negativen Gruppenbesteuerungseffekten sind nicht nur der Organträger und die Organgesellschaft direkt betroffen, sondern auch indirekt deren Minderheitsgesellschafter, die auch als außenstehende Aktionäre bezeichnet werden, sowie Gläubiger. Auf Ebene der Gruppengesellschaft besteht bislang ein Schutzbedürfnis der außenstehenden Aktionäre aufgrund ihres Dividendenausfalls, da aufgrund der Gewinnabführung jährlich einen Gewinn von Null erzielt wird. Dafür ist ein angemessener Ausgleich oder eine Abfindung nötig (§§ 304, 305 AktG). Zudem werden die Gläubiger durch die Verlustübernahme der herrschenden Gesellschaft vor dem Ausfall ihrer Forderungen gesichert (§§ 302, 303 AktG). Weiter besteht für die Untergesellschaft die Gefahr der Fremdsteuerung, also die Gefahr, dass das herrschende Unternehmen die Gesellschaft nur nach eigenen Interessen leitet und sie so z. B. durch Vermögensverschiebungen benachteiligt. Auch auf der Ebene des Gruppenträgers können bei einer Konzerneinbindung Interessenbeeinträchtigungen entstehen, wenn der Einfluss der Gesellschafter 'mediatisiert' wird, das heißt, sie können nicht mehr unmittelbar in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung mitwirken, sondern ihre Gesellschaftsrechte werden allein vom Gruppenträger ausgeübt. Außerdem besteht für die Aktionäre des Gruppenträgers durch die Verlustübernahmeverpflichtung aus § 302 AktG das Risiko der Haftung. Für die Gläubiger des Gruppenträgers besteht das Risiko, dass ihre Forderungen im Falle der Insolvenz der Tochtergesellschaft nicht mehr erfüllt werden können, da die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft in diesem Fall vorrangig bedient werden. Bei der Abschaffung des Gewinnabführungsvertrags muss man sich also vor Augen führen, welche Interessen weiterhin beeinträchtigt sind, welche Schutzmechanismen noch greifen oder ob man das geltende Schutzniveau auf andere Weise erreichen kann.