Umstrukturierung im Unternehmen: Lösungen zur Vermeidung von unternehmerischer Mitbestimmung

von: Björn Braun

Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN: 9783863418328 , 56 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 19,99 EUR

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Umstrukturierung im Unternehmen: Lösungen zur Vermeidung von unternehmerischer Mitbestimmung


 

Textprobe: Kapitel III, Unternehmerische Mitbestimmung im europäischen Vergleich: Um das Thema möglicher Vermeidungsstrategien von unternehmerischer Mitbestimmung umfassend zu behandeln, ist ein Blick auf die europäischen Gegebenheiten unerlässlich. 1, Unternehmerische Mitbestimmung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Auf dem Rechtsgebiet der unternehmerischen Mitbestimmung unterscheiden sich die Vorschriften der Mitgliedsstaaten stark. Eine einheitliche Regelung in diesem Bereich erscheint aufgrund der teilweise konträren Bestimmungen als nahezu unmöglich und könnte sich allenfalls am kleinsten gemeinsamen Nenner orientieren. 14 Mitgliedsstaaten lehnen eine unternehmerische Mitbestimmung ab. Dagegen haben elf Mitgliedsstaaten eine Beteiligungsregelung bis hin zur Drittelparität eingeführt, wobei lediglich die Anforderungen an die Arbeitnehmerzahlen variieren. Deutschland geht als einziges Land über dieses Mitbestimmungsniveau hinaus und bringt ab dem Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern über § 1 I, § 7 I 1 MitbestG die paritätische Mitbestimmung zur Anwendung. Schon die Tatsache, dass Deutschland, nachdem Slowenien die paritätische Mitbestimmung als verfassungswidrig erklärt hat , in diesem Bereich die strengsten Regelungen aufstellt, führt in der deutschen Unternehmerschaft zu Überlegungen, wie Regeln abgeschwächt oder vermieden werden können. Neben Möglichkeiten, die das nationale Recht zur Seite stellt, bietet in diesem Zusammenhang gerade das uneinheitliche Vorgehen der Mitgliedsstaaten alternative Lösungsansätze. 2, Unternehmerische Mitbestimmung unter Einbeziehung supranationaler Rechtsformen: Die Unternehmen sind aufgrund der europäischen Integration nicht mehr ausschließlich auf die Wahl einer nationalen Rechtsform beschränkt, sondern können alternativ das Rechtskleid einer supranationalen Rechtsform verwenden . Die europäischen Entwicklungen bilden sprichwörtlich den 'Motor zur Entwicklung von Vermeidungsstrategien'. Hierbei kommt als geeignete und verbreitete Form die Societas Europaea (SE) in Betracht. Außerdem bieten die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Societas Cooperativa Europaea (SCE) weitere Gestaltungsmöglichkeiten . Grundsätzlich sind supranationale Rechtsformen ebenso gut einsetzbar wie die nationalen Alternativen, wenn sie sich in den Bereichen Flexibilität, Haftungsbeschränkung und Kapitalmarktfähigkeit zumindest als Äquivalent zu den bewährten nationalen Rechtsformen erweisen. B, Nationale Möglichkeiten zur Vermeidung unternehmerischer Mitbestimmung: Um die unternehmerische Mitbestimmung nachträglich zu unterbinden oder sie durch präventives Vorgehen zu vermeiden, muss nicht zwangsläufig eine ausländische Rechtsform gewählt werden. Auch das nationale Mitbestimmungsrecht bietet Möglichkeiten, mit denen das Überschreiten der die unternehmerische Mitbestimmung begründenden Schwellenwerte verhindert werden kann. Welche Strategie hierbei zu wählen ist, hängt von den genauen Gegebenheiten des Einzelfalls ab sowie von der Frage, ob bereits eine Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat vorhanden ist oder nicht. I, Die Rechtsformwahl der Personenhandelsgesellschaften: Aus den bisher dargestellten Anforderungen ergibt sich bereits eine Möglichkeit, sich, unabhängig von der aktuellen oder zukünftigen Größe des Unternehmens, nicht mit der Thematik eines Aufsichtsrats mit Arbeitnehmerbeteiligung beschäftigen zu müssen. Dem Unternehmer steht als Rechtsform die Wahl einer Personenhandelsgesellschaft offen, welche weder vom Anwendungsbereich des MitbestG noch des DrittelbG erfasst wird . Es ist zweifelhaft, ob eine solche Vorgehensweise überhaupt als Vermeidungsstrategie bezeichnet werden kann, da vom Gesetzgeber gar nicht intendiert ist, die Rechtsform der Personengesellschaft der unternehmerischen Mitbestimmung zu unterwerfen. Grund hierfür ist die unterschiedlich ausgeprägte persönliche Haftung der verschiedenen Rechtsformen . Dies beruht darauf, dass die Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Unternehmenspolitik beziehen, auch ausschließlich von den Personen getroffen werden sollen, welche die Konsequenzen zu tragen haben. In Hinblick auf eine Praxistauglichkeit dieser Ausgestaltung ist den Unternehmen zu empfehlen, sich zur Vermeidung der unternehmerischen Mitbestimmung nicht unbedacht der Rechtsform einer Personengesellschaft zu bedienen, da die persönliche Haftung eine nicht zu unterschätzende Konsequenz darstellt. Zudem eignet sie sich nicht für jedes Unternehmen. Insbesondere schnell wachsenden oder großen Unternehmen mit dementsprechend größeren finanziellen Transaktionen und Risiken ist von dieser Rechtsform abzuraten.