Geldwäschebekämpfung in Kreditinstituten: Analyse der Rechtsrisiken für Bankmitarbeiter

von: Konrad Becker

Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN: 9783955495800 , 67 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 19,99 EUR

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Geldwäschebekämpfung in Kreditinstituten: Analyse der Rechtsrisiken für Bankmitarbeiter


 

Textprobe: Kapitel II., Nationale Regelungsansätze zur Geldwäschebekämpfung: 1., Geldwäschegesetz (GwG): a) Ausgangspunkt und Zielsetzung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz trat in seiner ursprünglichen Fassung am 29. November 1993 in Kraft und diente der Umsetzung der Ersten Anti-Geldwäsche-Richtlinie sowie der FATF-Empfehlungen in ihrer Fassung vom 7. Februar 1990. Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes stellen Maßnahmen zur möglichst umfassenden Vorbeugung bzw. Unterbindung von Geldwäsche dar, die einen bestimmten Kreis von Personen, die mit der Übertragung von Vermögensgegenständen befasst sind, verpflichten. Der Kreis der Verpflichteten wurde mit den Novellierungen des GwG immer weiter gefasst. Das GwG steht mit dem Straftatbestand des § 261 StGB in funktionalem Zusammenhang, da es dessen Unterbindung durch bestimmte Maßnahmen und Pflichten flankiert, ohne jedoch zu einer Art Durchführungsgesetz zum Straftatbestand zu werden. Das GwG dient der Strukturprävention gegen Geldwäsche durch Maßnahmen des Wirtschaftsverwaltungsrechts und ist somit mit einem zu § 261 StGB eigenständigen Regelungskreis den gewerberechtlichen Vorschriften zuzuordnen. Verstöße gegen das Geldwäschegesetz werden daher als Ordnungswidrigkeit nach § 17 GwG sanktioniert. Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Risiken, denen Bankmitarbeiter im Rahmen ihrer Geschäftshandlungen ausgesetzt sind, ist dabei § 11 GwG als gewerberechtliche Meldepflicht. Diese Vorschrift ist für die Frage der leichtfertigen Begehung der Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB und in ihrem Verhältnis zum Strafaufhebungsgrund nach § 261 Abs. 9 StGB relevant. b) Neufassung durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz Durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (GwBekErgG) wurde das GwG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. November 1993 aufgehoben. Das GwBekErgG diente der Umsetzung der Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie sowie der Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie. Das neugefasste GwG trat am 21. August 2008 in Kraft. Mit dem GwBekErgG wurde der risikobasierte Ansatz im GwG verankert. Neben dem GwG wurden durch das GwBekErgG verschiedene für Kreditinstitute und deren Angestellte relevante Rechtsnormen des Strafgesetzbuchs (Erweiterung des Vortatenkatalogs), des Kreditwesengesetzes (Einführung eines neuen Unterabschnitts mit spezifischen Regelungen für Institute), der Abgabenordnung oder der Prüfberichtsverordnung geändert. c) Fortentwicklung nach dem Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (EGeldRL2UmsG) wurden weitere Neuregelungen im GwG, der PrüfBV sowie in den geldwäscherechtlichen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) als Konsequenz aus dem Prüfbericht der FATF vom 19. Februar 2010, der Defizite im deutschen Recht bei der Geldwäschebekämpfung identifiziert hatte, umgesetzt. Nachdem mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie bereits aufsichtsrechtliche Defizite im Präventionssystem gegen Geldwäsche im Finanzsektor beseitigt wurden, wurden nach Ansicht der Bundesregierung zusätzliche Änderungen im Geldwäschegesetz zur Einhaltung der FATF-Standards erforderlich, die den Wirtschaftsstandort Deutschland sicherer gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung machen sollten. Darüber hinaus wurde Art. 37 der Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie nicht vollständig im nationalen Recht umgesetzt. Diesen beiden Erfordernissen sollte durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwPrävOptG) Rechnung getragen werden, insbesondere durch eine Vervollständigung und Konkretisierung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen sowie eine Anpassung des Verdachtsmeldewesens. Das GwPrävOptG trat grundsätzlich am 29. Dezember 2011, einige Regelungen jedoch erst ab 1. März 2012 in Kraft. Es ist davon auszugehen, dass das GwPrävOptG nicht das letzte Gesetzgebungsvorhaben zur Geldwäschebekämpfung, sondern vielmehr eine von vielen Gesetzesänderungen darstellt, die sich noch über die nächsten Jahre hinziehen werden. Zukünftige Änderungen sind nach der Aktualisierung der FATF-Empfehlungen vom Februar 2012 und einer unter anderem aus diesen erforderlichen Überarbeitung der EU-Geldwäschevorschriften zu erwarten. 2., Anwendungsbereich Kreditwesengesetz (KWG): Durch ihre Funktion als Kapitalintermediär und ihre Stellung im Zahlungsverkehr sind Kreditinstitute und Finanzdienstleister als Mittel der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besonders attraktiv, da sie besonders dazu missbraucht werden können, die illegale Herkunft von Geldern zu verschleiern. In einem jüngsten Beispielfall wirft der amerikanische Senat der britische Großbank HSBC Geldwäsche, Begünstigung, Terrorfinanzierung und Unterstützung von Drogenhandel vor. Ein solcher Fall kann für ein Institut zu einem schweren Vertrauens- und Imageschaden sowie - insbesondere in den USA - zu Strafzahlungen bzw. Bußgeldern in Milliardenhöhe führen. Die bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften in Deutschland umfassten daher schon vor Umsetzung des GwBekErgG in § 25a KWG a.F. interne Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention. Mit dem GwBekErgG wurden mit den für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute geltenden §§ 25c bis 25h KWG spezifische Vorschriften gegen Geldwäsche geschaffen. Diese Vorschriften konkretisieren die allgemeinen Verpflichtungen nach dem GwG auf Basis des Geschäftsmodells und des Risikomanagements der Institute; mit dem EGeldRL2UmsG wurden diese Regelungen weiter präzisiert und nachjustiert. Mit dem GwPrävOptG wurden Vorschriften zum Verdachtsmeldewesen bei der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ergänzt und angepasst, ferner wurde § 25i KWG eingeführt, der Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft regelt. Die §§ 25c bis 25i KWG verpflichten somit, unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2 GwG aufgeführten Pflichten, Institute zu weiteren Maßnahmen zur Geldwäscheprävention, wie bspw. der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Als lex specialis gehen die §§ 25c bis 25i KWG den Anforderungen des GwG vor. Die Aufnahme der Geldwäschebekämpfungsvorschriften in das KWG als Kernbereich des Bankenaufsichtsrechts gibt der Bankenaufsicht erweiterte Durchsetzungs- und Sanktionsmöglichkeiten im Vergleich zum GwG als allgemeinem gewerberechtlichen Instrumentarium. 3., Anwendungsbereich der Rundschreiben der Aufsichtsbehörden: Neben den für die Institute geltenden jeweils aktuellen Rechtsnormen zur Geldwäschebekämpfung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Rundschreiben zur Geldwäsche, in denen unter anderem Bezug zu rechtlich unverbindlichen Empfehlungen, wie denen der FATF, genommen wird. Ebenso wurden durch solche Rundschreiben die von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen als Verwaltungspraxis anerkannt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte jedoch klar, dass den Rundschreiben der BaFin weder gegenüber den Adressaten noch gegenüber den Gerichten eine wie auch immer geartete Rechtsverbindlichkeit zukommen kann, sondern es sich lediglich um die Kundgabe der Rechtsauffassung der BaFin handelt. Somit vermögen die Rundschreiben der BaFin in keiner Weise eine Rechtsbindung rechtlich unverbindlicher Vorgaben herbeizuführen. Es handele sich dabei jedoch um normkonkretisierende und norminterpretierende Aufsichtshandlungen mit praxis- und risikogerechten Auslegungen zu den generalklauselartigen Pflichten des GwG zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis, deren Rechtmäßigkeit die BaFin gelegentlich auf spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen wie § 6 KWG stützt und bei Nichtbeachtung entsprechende Sanktionen wie Bußgeldverfahren nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 KWG androht, so dass Kreditinstitute nach einer Risikoabwägung bei Widersprüchen zwischen zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Zulässigkeit grundsätzlich nicht umhinkommen, die in einem Rundschreiben bzw. einer Verlautbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Eine fehlerhafte Umsetzung derartiger Anordnungen über Verlautbarungen birgt daher zwar für den einzelnen Bankmitarbeiter keinerlei zivil- oder strafrechtliche Rechtsrisiken, sehr wohl aber für das Kreditinstitut und seine Organe aufgrund der Sanktionsnormen nach dem KWG. Die vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BaKred, Rechtsvorgänger der BaFin) angedrohte Sanktionierung von Verstößen der Anzeigepflicht nach GwG mit Mitteln des KWG dürfte unzulässig sein, da diese nicht zur Sanktionierung von Verstößen gegen allgemeine Rechtsnormen wie die des GwG herangezogen werden dürften. Zumindest hinsichtlich der FATF-Vorgaben gibt der durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie geänderte § 25f Abs. 5 KWG der BaFin in bestimmten Fällen jedoch die Möglichkeit, anstelle von Rundschreiben zusätzliche Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten als Einzel- oder Sammelverwaltungsakte anzuordnen.