Wirtschaftsprüfer im Interessenskonflikt: Vereinbarkeit von Abschlussprüfung und Beratungstätigkeit vor dem Hintergrund des Unabhängigkeitsgrundsatzes

von: Michael Fisch

Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN: 9783956848346 , 68 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

Windows PC,Mac OSX geeignet für alle DRM-fähigen eReader Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 19,99 EUR

Mehr zum Inhalt

Wirtschaftsprüfer im Interessenskonflikt: Vereinbarkeit von Abschlussprüfung und Beratungstätigkeit vor dem Hintergrund des Unabhängigkeitsgrundsatzes


 

Textprobe: Kapitel 2.1, Rolle des Wirtschaftsprüfers: Im Rahmen unternehmerischen Handelns stellt die Verfügbarkeit von Informationen sowie deren Austausch ein zentrales Element dar. Maximaler gesellschaftlicher Nutzen kann nur bei vollständiger Information aller Akteure erreicht werden. Bedingt durch die Trennung von Unternehmensführung und Eigentum bei Kapitalgesellschaften entstehen jedoch Informationsasymmetrien zwischen Anteilseigern und geschäftsführenden Organen des Unternehmens. Letztere können diesen Informationsvorsprung nutzen, um durch opportunistisches Verhalten (z.B. kurzfristiger Erfolgsausweis im Jahresabschluss) eine persönliche Nutzenmaximierung (z.B. Steigerung von erfolgsabhängigen Bonuszahlungen) zu erzielen. In diesem Kontext dient die Rechnungslegung zur Normierung des Informationsaustausches zwischen Management und Anteilseigern. Um die Einhaltung dieser Rechnungslegungsnormen und die Ordnungsmäßigkeit der durch das Unternehmen kommunizierten Daten zu gewährleisten, bedarf es der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen sachverständigen und unabhängigen Dritten. Diese Notwendigkeit begründet die Existenz des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer. Mit der Prüfung des Jahresabschlusses kompensiert der Abschlussprüfer allerdings nicht nur die Informationsdefizite der Shareholder, sondern auch die der Stakeholder des Unternehmens. Dabei handelt es sich u.a. um Banken (Vergabe von Krediten), Lieferanten (Entscheidung über Geschäftsbeziehung), Kunden (Kauf von Produkten), Arbeitnehmer (Arbeitsplatzwahl) und den Staat (wirtschaftspolitische Entscheidungen), die aus verschiedenen Gründen auf die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss enthaltenen Informationen angewiesen sind. Ausdruck findet die hohe Bedeutung des Wirtschaftsprüfers darin, dass die Tätigkeit als Freier Beruf klassifiziert wird (§ 1 Abs. 2 S. 1 WPO). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG basiert die Tätigkeit der Freiberufler auf einer besonderen beruflichen Qualifikation und dient der Erbringung von Dienstleistungen höherer Art, die nicht nur einen Nutzen für den Auftraggeber, sondern auch für die Allgemeinheit darstellen sollen. Hervorgehoben werden diese Attribute auch durch den Bundesverband der Freien Berufe. Demnach ist die Tätigkeit von Freiberuflern u.a. durch eine hohe Professionalität, der Verpflichtung gegenüber dem Allgemeinwohl und einer strengen Selbstkontrolle charakterisiert. 2,2, Grundlagen der Abschlussprüfung: Gesetzliche Grundlage der Durchführung der Abschlussprüfung bilden die Regelungen des HGB (§§ 316 ff.) sowie der WPO. Nach § 317 HGB handelt es bei der Abschlussprüfung um eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung. Dabei obliegt dem Wirtschaftsprüfer die Aufgabe, Buchführung und Jahresabschluss auf Konformität mit den gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen (Gesellschaftsvertrag und Satzung) zu prüfen (§ 317 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB). Darüber hinaus muss nach § 317 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 264 Abs. 2 HGB festgestellt werden, ob dem fachkundigen Adressaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des zu prüfenden Unternehmens unter Beachtung der GoB vermittelt wird. Ferner hat der Abschlussprüfer nach § 322 HGB das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk stellt allerdings nicht - wie häufig in der breiten Öffentlichkeit vermutet - eine Gewähr für den Fortbestand und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens dar. Diese Diskrepanz zwischen öffentlicher Wahrnehmung und tatsächlichen Prüfungsnormen bezeichnet man als Erwartungslücke oder expectation gap.