Wesentliche Bewertungsunterschiede zwischen deutschem Handelsrecht (BilMoG), deutschem Steuerrecht und internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS)

von: Andreas Lenz

Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN: 9783956849145 , 58 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 14,99 EUR

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Wesentliche Bewertungsunterschiede zwischen deutschem Handelsrecht (BilMoG), deutschem Steuerrecht und internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS)


 

Textprobe: Kapitel 2, Grundlagen: 2.1, Deutsches Handelsrecht: Das deutsche Handelsrecht (HR) enthält im HGB alle relevanten Bewertungsmaßstäbe und ist stark durch das Gläubigerschutz- und Vorsichtsprinzip geprägt. Diese Prinzipien werden durch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere durch das Realisations- und Imparitätsprinzip (bezeichnet als das Vorsichtsprinzip), gewahrt. Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne nur berücksichtigt werden dürfen, wenn diese bis zum Abschlussstichtag realisiert wurden (252 (1) Nr. 4 HGB). Hingegen müssen Verluste gemäß Imparitätsprinzip antizipiert werden (§ 252 (1) Nr. 4, 1. HS HGB). Eine Folge daraus ist, dass Vermögensgegenstände eher niedriger bewertet werden, Schuldentendenziell so hoch wie möglich. Diese Verfahrensweise soll vor allem Gläubiger schützen. Auch für die Selbstinformation des Unternehmers ist das Vorsichtsprinzip hilfreich, da er bei einem niedrigeren Erfolg seine Entscheidungen vorsichtiger beurteilen würde. Die wichtigsten externen Adressaten des handelsrechtlichen Abschlusses sind Fremdkapitalgeber. Für die Informations- und Dokumentationsfunktion hat das HGB verbindliche Regelungen für die Bewertung des betrieblichen Vermögens festgelegt. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Interessen der Kapitalgeber weiter gestärkt. 2.2, Deutsches Steuerrecht: Das deutsche Steuerrecht (STR) enthält im Einkommensteuergesetz detaillierte Bestimmungen über die Wertansätze in der Steuerbilanz. Primärer Adressat des steuerlichen Abschlusses ist der Fiskus. Mithilfe des Steuerbilanzgewinns legt der Fiskus fest, wie hoch die Steuerlast gegenüber dem Staat ist. Nach geltendem Recht baut die Steuerbilanz auf den Vorschriften der Handelsbilanz auf. Gemäß dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 (1) S. 1EStG) gelten die Grundsätze der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz. 2.3, IFRS: Unter IFRS sind die International Financial Reporting Standards zu verstehen. Sie sehen im Vergleich zum HGB im Gläubigerschutz- und Vorsichtsprinzip eine untergeordnete Rolle. In erster Linie dienen die Vorschriften der IFRS dem Anlegerschutz, da die Hauptadressaten die Eigenkapitalgeber sind. Die Vorteile bestehen u.a. darin, dass durch die weltweite Standardisierungsfunktion der IFRS Jahresabschlüsse von allen Unternehmen bei gleicher Währung und Sprache direkt miteinander verglichen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die IFRS keine Wahlrechte beinhalten. Trotzdem müssen Unternehmen, für die ein Abschluss gemäß IFRS verpflichtend ist, zusätzlich zwei weitere Jahresabschlüsse erstellen, da sich die Ausschüttungen aus dem frei verfügbaren Eigenkapital nach dem HGB-Abschluss richten. Außerdem besteht keine Verknüpfung von IFRS-und Steuerbilanz, so dass eine eigene steuerliche Gewinnermittlung erfolgen muss. Allgemeine Regelungen, die das theoretische Fundament der Rechnungslegung bilden, sind dem Framework (Regelwerk) zu entnehmen, wobei die Inhalte nicht verbindlich sind. Konkrete Regelungen sind in den Einzelstandards (IAS International Accounting Standards) festgelegt. Der IAS ist eine Rechnungslegungsvorschrift des zentralen Organs IASB (International Accounting Standards Board), der für die Herausgabe von Standards verantwortlich ist.