Der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarungen beim Vertrieb von Netto-Lebensversicherungen: Wirtschaftliche Eigensicherung auf Kosten des Verbraucherschutzes?

von: Michael Skirlo

Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN: 9783958207370 , 63 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 19,99 EUR

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Der Einsatz von Kostenausgleichsvereinbarungen beim Vertrieb von Netto-Lebensversicherungen: Wirtschaftliche Eigensicherung auf Kosten des Verbraucherschutzes?


 

Textprobe: Kapitel III, Die Zillmerung: Für LV-Verträge gibt es mehrere Möglichkeiten zur Berechnung der laufenden Prämie für LVVerträge unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben. Das bekannteste Berechnungsverfahren ist die 'Zillmerung', welches nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer benannt wurde. Im folgenden Abschnitt werden die Ziele und allgemeinen Grundsätze der Zillmerung erläutert, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verprovisionierung von Versicherungsvertretern beim Vertrieb von Brutto-Lebensversicherungen stehen. 1, Abschlusskosten der LV: Mit Abschluss eines LV-Vertrages erhebt der VR in der Regel einmalige Abschlusskosten. Diese werden zwischen den reinen Abschlusskosten sowie den Kosten der laufenden Verwaltung unterschieden. Auf diese hat der VR den VN nach den Vorgaben des § 2 Abs.1 VVG-InfoV hinzuweisen. Die Zahlungspflicht der Kosten durch den VN ergibt sich aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag. a, Abschlusskosten: Zu den reinen Abschlusskosten gehören sämtliche Aufwendungen, welche einmalig beim oder durch Abschluss eines LV-Vertrages anfallen. Zumeist beinhalten diese die Abschlussprovisionen an den Vertrieb sowie weitere Lohn- und Gehaltskosten.25 Darüber hinaus beinhalten die reinen Abschlusskosten weitere Aufwendungen des VR wie u.a. Schulungsmaßnahmen des Vertriebes, Entwicklung von Tarifen sowie der Aufwand für Risikoprüfungen. b, Kosten der laufenden Verwaltung: Die Kosten der laufenden Verwaltung beinhalten sämtliche Kosten, welche mit dem Prämieneinzug oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten (z.B. Vertragsänderungen oder Erstellung und Versand der Versicherungspolicen) verbunden sind. 2, Zielstellung und Methodik der Zillmerung: Mit dem Abschluss eines LV-Vertrages könnte der VR die gesamten Abschlusskosten mit Zahlung der Erstprämie vom VN einfordern. Diese Maßnahme würde aber zu der Konsequenz führen, dass sich die vom VN zu zahlende Erstprämie erheblich verteuern und somit negativ auf die Attraktivität der angebotenen LV-Produkte auswirken würde. Daher werden grundsätzlich die Abschlusskosten vom VR bevorschusst, um so dem VN über die Vertragslaufzeit hinweg eine konstante Prämie zu gewährleisten. Hierfür wenden die meisten VR das Verfahren der Zillmerung an. Die Zillmerung basiert auf einer mathematischen Formel, welche den VU die Bevorschussung der Abschlusskosten bei Vertragsschluss ermöglicht, ohne selber in Liquiditätsschwierigkeiten zu gelangen. Hierzu werden die Kosten rechnerisch dem Vertrag angelastet. Mit Hilfe der Zillmerung wird eine Tilgungsrate errechnet, welche auch als Zillmerquote bezeichnet wird, und auf die Nettoprämie aufgeschlagen. Der VN hat während seiner Vertragslaufzeit die sogenannte gezillmerte Nettoprämie zu zahlen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV) darf die Zillmerquote eine Höhe von 4% der Summe der gesamten Beiträge des Vertrages nicht übersteigen. Die Zillmerung dient im wesentlichen zur Berechnung der für den VR notwendigen Deckungsrückstellung für Lebensversicherungen und bildet die vertragsmäßigen Pflichten des Versicherungsvertrag korrekt in der Bilanz ab. 3, Rechtsgrundlage der Zillmerung: Das Verfahren und der Umgang der Zillmerung ist nicht konkret im deutschen Recht kodifiziert. Dennoch beinhalten die Rechtsvorschriften Verweise auf die Zillmerung und/oder setzen ein Berechnungsverfahren dieser Art voraus. Zwar hätte der Gesetzgeber das Verfahren der Zillmerung gesetzlich festschreiben können, dennoch hat dieser eine Regulierung aus Gründen der Flexibilisierung unterlassen. Daher verweist das kodifizierte Recht zwar auf die Zillmerung, schließt aber gleichzeitig die Verwendung einer alternativen Berechnungsmöglichkeit nicht aus. Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung zweifeln die Wirksamkeit der Zillmerung an.