Europas Antworten zur Rettung Griechenlands und des Euro: EFSM, EFSF und ESM - ein Überblick

von: Adrian Kohl

Bachelor + Master Publishing, 2015

ISBN: 9783863418618 , 44 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 19,99 EUR

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Europas Antworten zur Rettung Griechenlands und des Euro: EFSM, EFSF und ESM - ein Überblick


 

Textprobe: Kapitel I, Das Fundament der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion: der Stabilitäts- und Wachstumspakt: 1, Zweck und Aufbau: Eine Wirtschafts- und Währungsunion zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich zwar über eine gemeinschaftliche Geldpolitik einerseits, aber über nationale Fiskalpolitiken anderseits zusammensetzt. Institutionelle Rahmenbedingungen für einen finanzpolitischen Konsens der beteiligten Staaten sind daher unerlässlich. Als Stabilitäts- und Wachstumspakt werden die entsprechenden Rahmenbedingungen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion bezeichnet - wesentliche Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, speziell die Regelungen zur Wirtschaftspolitik. Die Grundlage bildet Art. 126 AEUV (ex-Art. 104 EGV) mit seinem grundsätzlichen Vermeidungsgebot übermäßiger öffentlicher Defizite und der Kompetenzverteilung auf die Europäische Kommission und den Rat für Wirtschaft und Finanzen im Falle mitgliedsstaatlicher Missachtung desselbigen. Dem grundsätzlichen Vermeidungsgebot übermäßiger öffentlicher Defizite nach Art. 126 Abs. 1 AEUV vorangestellt - Näheres dazu im 3.Kapitel - sind die Art. 123 - 125 AEUV (ex-Art. 101 - 103 EGV) mit besonderen Beschränkungen für die Finanzierung des Kreditbedarfs der öffentlichen Hand. Gem. Art. 126 Abs. 2 AEUV überwacht die Kommission '...die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehler...' und prüft '...die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien...' nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit idgF., derzeit: - ein Referenzwert von 3 % der öffentlichen Neuverschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats. - ein Referenzwert von 60 % des öffentlichen Gesamtschuldenstands im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt. Zur langfristigen Begrenzung der öffentlichen Verschuldung der einzelnen Mitgliedsstaaten mit der 3 % Neuverschuldungsdefizitgrenze und der 60 % Gesamtdefizitgrenze, orientierten sich die beiden Referenzwerte hierbei an der ökonomischen Situation zur Zeit der Verhandlungen über den Vertrag über die Europäische Union (EUV). Diese Korrelation wiederum basiert auf den seiner Zeit nominellen, jährlichen Wachstumsraten von etwa 5 %. Unbeachtet blieb hierbei ein etwaiger Rückgang der Inflationsraten und eine Absenkung der realen Wachstumsraten, wodurch das nominelle Wachstum deutlich vermindert wird. Allerdings finden sich zu den Defizitgrenzen zweierlei Ausnahmetatbestände in Art. 126 Abs. 2a AEUV: - wenn das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwertes erreicht hat. - oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwertes bleibt. Als ausnahmsweise sind in diesem Zusammenhang außergewöhnliche Ereignisse - beispielsweise Naturkatastrophen - oder schwere Rezessionen (dh. ein Sinken des realen Bruttoinlandsproduktes um jährlich durchschnittlich mehr als 2 %) anzusehen, wobei das zusätzliche Kriterium eines vorübergehenden Zustandes erfüllt sein muss. Berücksichtigung findet ferner, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft, ebenso wie alle anderen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaates (Art. 126 Abs. 3 AEUV). Hinsichtlich der Feststellung einer Überschreitung der Referenzwerte bedarf es einer weitergehenden Prüfung ob eine etwaige Ausnahmesituation vorliegt. Hierbei wird der AEUV durch die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ergänzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 präzisiert das Präventivverfahren der gemeinschaftlichen Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedsstaaten des Art. 121 AEUV (ex-Art. 99 EGV) um '... das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder einen Überschuß aufweisenden Haushalts, wozu sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben, ...' erreichen zu können. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedsstaaten der EWWU an die Kommission und den Ecofin-Rat jährlich Stabilitätsprogramme, unter Nennung folgender Angaben für das vergangene, das laufende und die drei folgenden Jahre: - das mittelfristige Ziel für einen Überschuss aufweisenden oder einen nahezu ausgeglichenen Haushalt, den Anpassungspfad und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote. - die Hauptannahmen der wichtigsten ökonomischen Indikatoren. - die Darstellung und Quantifizierung der wichtigsten Maßnahmen zur Budget-Zielerreichung. - eine Untersuchung der Auswirkungen hinsichtlich Änderungen der wichtigsten ökonomischen Annahmen in Bezug auf die Haushalts- und Verschuldungslage. Nach Prüfung des Stabilitätsprogrammes erfolgt - auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses - eine Stellungnahme des Rates. Neben einer etwaigen Aufforderung des Mitgliedsstaates zu einer anspruchsvolleren Formulierung der Ziele und Inhalte wird der Rat ggf. eine frühzeitige Warnung bereits vor dem Auftreten eines übermäßigen Defizits in Form von Empfehlungen notwendiger Anpassungsmaßnahmen abgeben, falls die Haushaltslage des Mitgliedstaates erheblich vom mittelfristigen Ziel abweicht. Gelangt der Rat infolge der weiteren Entwicklung der Haushaltslage des Mitgliedstaates zur Auffassung einer anhaltenden oder sich verstärkenden Abweichung, so wird er den betreffenden Mitgliedstaat umgehend auffordern, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Kommt es - trotz eben beschriebener Sicherungsmechanismen - im betreffenden Mitgliedstaat dennoch zu einem übermäßigen Defizit, finden die Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit Anwendung. Dieses korrektive Verfahren zur Sanktionierung mangelnder Haushaltsdisziplin nach Art. 126 Abs. 6 - 9 u. 11 AEUV regelt die Verordnung (EG) Nr. 1467/97.