Staatsangehörigkeitsverlust und Mehrstaatigkeit - Eine verfassungsrechtliche Untersuchung zum Verlustgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsverlust und Mehrstaatigkeit - Eine verfassungsrechtliche Untersuchung zum Verlustgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit

von: Utku Topal

Herbert Utz Verlag , 2010

ISBN: 9783831640102 , 274 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 29,99 EUR

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Staatsangehörigkeitsverlust und Mehrstaatigkeit - Eine verfassungsrechtliche Untersuchung zum Verlustgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit


 

Vierter Teil: Staatsangehörigkeitsverlust und Verfassungsrecht (S. 155-156)

Aus der bisherigen Erörterung konnte festgestellt werden, dass vor allem das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999496 und das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007497 den Verlustgrund des § 25 StAG gravierend umgestaltet haben.

Ersteres im Besonderen deshalb, weil es dadurch zum Wegfall der Inlandsklausel kam und der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seitdem nicht mehr vom Wohnsitz oder dauerenden Aufenthalt im Inland abhängt, was insoweit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs darstellt; letzteres, weil der Anwendungsbereich der Verlustregelung stark eingeschränkt wurde, indem insbesondere der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz von der Verlustfolge ausgenommen wurde.

Angesichts dieser weitreichenden Änderungen, die sich in der Rechtsanwendung auf der einen Seite in einer größeren Zahl von Staatsangehörigkeitsverlustfolgen geäußert haben, auf der anderen Seite aber zahlenmäßig große Personengruppen von dem Eintritt der Verlustfolge völlig ausgenommen bleiben, stellt sich die Frage, ob die Vorschrift in ihrer aktuellen Fassung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Verfassungsrecht, vereinbar ist.

In der Praxis gab es auch zahlreiche Fälle, in denen der Antrag auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vor Inkrafttreten des Wegfalls der Inlandsklausel gestellt worden ist, der Erwerb der Staatsangehörigkeit aber erst danach eintrat. Hinsichtlich der Erstreckung der Verlustfolge auf diese Altfälle trifft das StAG keine Regelung. In der Praxis ging man von einer Anwendbarkeit der Verlustregelung aus. Demzufolge wird auch zu erörtern sein, ob die abstrakte Anwendbarkeit des § 25 StAG auf solche Altfälle verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.

A. Vereinbarkeit mit Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht


Vorab ist auf die Vereinbarkeit des Verlustgrunds mit völkerrechtlichen Verpflichtungen498 der Bundesrepublik Deutschland und auf die Vereinbarkeit mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht499 einzugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG die Entstehung von Mehrstaatigkeit verhindern soll. Abkommen auf völkerrechtlicher Ebene beschäftigen sich jedoch mehrheitlich mit den Problemen, die sich daraus ergeben. Wie bereits festgestellt wurde, ist das Verbot von mehrfacher Staatsangehörigkeit weder im Völker- noch im Europarecht verankert.500 Die Bestrebungen laufen aber – stark abgeschwächt – nur darauf hinaus, die sich aus mehrfacher Staatsangehörigkeit ergebenden Konflikte zu lösen."