Haftpflichtversicherung

von: Carmen Hugel

Verlag Versicherungswirtschaft, 2008

ISBN: 9783862980543 , 300 Seiten

3. Auflage

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 20,90 EUR

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Haftpflichtversicherung


 

"Ziffer 7.14 AHB (Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) (S. 146-147)

In Ziffer 7.14 ist eine Reihe von Ausschlusstatbeständen zusammengefasst, die gemeinsam haben, dass es sich um Gefahrenlagen handelt, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar ist und die in ihren Folgen häufig so unübersehbar sind, dass sie von der für normale Verhältnisse kalkulierten Prämie nicht mehr gedeckt werden können.

In einer Zeit, in der die Reinhaltung der Gewässer oberstes Ziel aller wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist, kommt dem Ausschluss der Abwasserschäden in der Haftpflichtversicherung besondere Bedeutung zu. Der Haftpflichtversicherer schließt dieses Risiko aus, weil Abwasserschäden in ihrer Entstehung meist unvorhersehbar und in ihren Auswirkungen zudem unübersehbar sind. Wenn sich der Einleiter von Industrieabwässern der schädlichen Einwirkung seines nur unzureichend geklärten, entgifteten oder neutralisierten Abwassers auf den Vorfluter bewusst ist und dies in Kauf nimmt, weil er sich auf diese Art am billigsten des Abwassers entledigen kann, liegt ein versicherbares Risiko überhaupt nicht vor, da der Eintritt des Schadens mehr oder minder gewiss ist. Versicherbar wäre das Risiko erst dann, wenn durch den Bau ausreichender Klär-, Neutralisations- oder Entgiftungsanlagen dafür gesorgt ist, dass im Regelfall die anfallenden Abwässer bis zur Einleitung unschädlich gemacht sind.

Die noch möglichen Schadensfälle bei Ausfall oder falscher Bedienung der Anlage oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen wären normale versicherbare Haftpflichtrisiken. Es ist verständlich, dass Versicherungsnehmer, die Abwasser ableiten, gerade wegen der absoluten Haftung des § 22 Abs. 1 WHG und ggf. wegen der ebenso strengen Haftung des Umwelthaftungsgesetzes auf Versicherung dieser Haftpflicht drängen.

Es kann andererseits nicht Aufgabe des Haftpflichtversicherers sein, notwendige Investitionen durch Versicherung zu ersetzen. Unter „Abwasser“ im Sinne der Ausschlussklausel versteht man Wasser – oder eine im Wesentlichen aus Wasser bestehende Flüssigkeit –, das gebraucht oder verbraucht ist, jedenfalls im Gegensatz zu reinem Wasser mindere Qualität besitzt und dessen man sich bewusst entledigt (BGH VersR 1973, 170). Unerheblich ist, ob das Wasser durch einen Gebrauch verunreinigt oder chemisch verändert wurde. Auch eine physikalische Einwirkung, wie etwa die Erhöhung der Temperatur bei Kühlwasser, genügt.

Es muss überhaupt keine menschliche Nutzung des Wassers vorgenommen worden sein. Auch ein Wasser, das ohne Hinzutun der Menschen oder gegen ihren Willen unbrauchbar, von ihnen aber wegen dieser Unbrauchbarkeit abgeleitet wird, ist Abwasser. Wird hingegen Wasser unverändert abgeleitet, so ist der Begriff des Abwassers im Sinne der Ziffer 7.14 AHB nicht erfüllt (BGH VersR 1973, 170; OLG Karlsruhe VersR 1985, 978 – Regenwasser).

Das Abwasser braucht nicht aus der Sphäre des Versicherungsnehmers herzurühren, etwa aus seinem Betrieb. Die Abwasserklausel ist rein objektiv auszulegen und schon dann anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines durch Abwasser verursachten Schadens in Anspruch genommen wird. Der Schaden muss durch das Abwasser entstanden sein. Das bedeutet, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Abwasser und dem eingetretenen Schaden bestehen muss. Nicht erforderlich ist, dass der Schaden gerade durch die Eigenschaft des Wassers hervorgerufen sein muss, die das Wasser zum „Abwasser“ macht (BGH VersR 1968, 1080)."