Die preußischen Entwürfe zu einer Zivilprozessordnung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Prozessgrundsätze und Maximen

von: Eike Ehlert

GRIN Verlag , 2013

ISBN: 9783656477112 , 52 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 18,99 EUR

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Die preußischen Entwürfe zu einer Zivilprozessordnung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Prozessgrundsätze und Maximen


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 16 Punkte, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Studienabschlussarbeit im Schwerpunktbereich Grundlagen des Rechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Untersuchung ist es, die Prozessgrundsätze der preußischen Entwürfe und Reformen auf dem Gebiet des Zivilverfahrens in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts darzustellen sowie deren Entwicklung nachzuzeichnen. Vermittelt werden soll dabei die grobe Struktur des Verfahrens, nicht dessen Ausgestal-tung im Detail. Im Wesentlichen geht es um die Kompetenzverteilung zwischen Richtern und den Parteien. Soll es beispielsweise den Parteien obliegen, den Tatsachenstoff in den Prozess einzuführen und die Beweisbedürftigkeit von Behauptungen herbeizu-führen (Verhandlungsmaxime1)? Oder soll die Verantwortlichkeit dafür beim Gericht liegen (Untersuchungsmaxime2)? Auch der äußere Ablauf des Verfahrens birgt Streitpunkte: Soll der Prozess überhaupt und wenn ja, welche Teile davon mündlich oder schriftlich bzw. öffentlich oder nichtöffentlich ablaufen? Der entwicklungsgeschichtliche Weg der preußischen Entwürfe zu einer Zivilpro-zessordnung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts beginnt indes mit einer Beschreibung der politischen und rechtlichen Ausgangslage vor den Reformen: was waren die damals dominierenden politischen Vorstellungen; welche zivilver-fahrensrechtlichen Regelungen galten nach 1815 in Preußen und standen als Erfahrungsgrundlagen für die Gesetzgebungsvorhaben bereit? Schließlich soll die anschließende, vor allem auf die Gesetzesmaterialien gestützte Darstellung der Reformentwürfe und ihrer Prozessgrundsätze nicht losgelöst von ihrem gesellschaftshistorischen Kontext erfolgen.