Frauenkriminalität. Geschichte, Erklärungsansätze und Struktur

von: Rebi K.

GRIN Verlag , 2013

ISBN: 9783656393795 , 10 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 13,99 EUR

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Frauenkriminalität. Geschichte, Erklärungsansätze und Struktur


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 1,7, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz) (Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Definition Der Begriff Frauenkriminalität bezeichnet die Gesamtheit strafbarer Handlungen von Personen des weiblichen Geschlechts, auch von Kindern und Jugendlichen.1 2. Frauen als Rechtssubjekte - geschichtlicher Abriss 2.1 Im antiken Rom (ca. zw. dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr.) Im alten Rom besaßen Frauen keine Bürgerrechte. Bei Straffälligkeit waren sie den Nichtbürgern gleichgestellt und die Vollstreckung der Strafe wurde meist dem Ehemann oder den Verwandten übertragen. Die 'lex Iulia de adulteriis' ist das erste uns überlieferte Gesetz über Sexualstraftaten. Die häufigste und bekannteste Straftat welche von Frauen begangen wurde war in dieser Zeit der Ehebruch. Dieser galt im römischen Reich als ein Verbrechen welches nur von Frauen begangen wurde. Das Vergehen des Ehebruchs wurde zur damaligen Zeit sehr hart bestraft. So durfte zum Beispiel der 'pater familias' eine unkeusche Tochter töten. Außerdem musste der Ehemann sich von seiner Frau scheiden lassen oder seine untreue Gattin und ihren Liebhaber anzeigen, wollte er nicht selbst als Zuhälter gelten. Eine betrogene Ehefrau dagegen besaß nicht das Recht ihren Mann anzuklagen. Sie konnte sich jedoch scheiden lassen und ihre Mitgift zurückfordern. Des Weiteren haben verurteilte Ehebrecher einen Großteil ihres Vermögens verloren und wurden oftmals auch verbannt. Verurteilte Frauen wurden auf die gleiche Stufe wie Prostituierte gestellt und verloren das Recht vor Gericht als Zeuginnen aufzutreten, einen römischen Bürger zu heiraten und zu erben. Spätere Kaiser verschärften diese Gesetze noch, trotzdem waren Prozesse wegen Ehebruchs eher selten.2 [...] 1 vgl. Feest in Kaiser u.a 1993, S. 142 2 vgl. Gardner 1995, S. 118-135.