Die Verleitung zum Vertragsbruch - eine unerlaubte Handlung?

Die Verleitung zum Vertragsbruch - eine unerlaubte Handlung?

von: Volker Schad

Herbert Utz Verlag , 2010

ISBN: 9783831609734 , 229 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 29,99 EUR

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Die Verleitung zum Vertragsbruch - eine unerlaubte Handlung?


 

§ 7 Die weiteren Rechtsfolgen hinsichtlich des Zweitkaufvertrags (S. 187-188)

Man könnte die Untersuchung mit der Darstellung von Haftungsbegründung, Haftungsausfüllung und Gesamtschuldnerausgleich als vollständig ansehen. Dies mag für die Ansprüche des Erstgläubigers richtig sein. Jedoch ist eine Folgefrage damit noch nicht geklärt. In aller Regel wird der Zweitgläubiger seine aus dem Zweitvertrag entspringende Gegenleistungspflicht gegenüber dem Schuldner bereits erfüllt haben. Es stellt sich daher die Frage, ob der Zweitgläubiger insoweit einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen den Schuldner hat oder ob der Schuldner die Gegenleistung aus dem Zweitvertrag behalten kann893. Kann der Schuldner sie behalten, ist die Frage zu stellen, ob diesem damit ein wegen seiner eigenen Vertragsverletzung gegenüber dem Erstgläubiger ungerechtfertigter Vorteil verbleibt, der die Beteiligung des Zweitgläubigers am Vertragsbruch des Schuldners für diesen zu einem guten Geschäft macht.

Dies wäre fragwürdig, weil für den Schuldner dann ein Anreiz bestünde, entgegen seiner vertraglichen Pflichten den Erstvertrag nicht ordnungsgemäß zu erfüllen. Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob der Zweitvertrag wirksam ist oder nicht. Ist er wirksam, was insbesondere in den Unlauterkeitsfällen die Regel sein dürfte, ist die Zahlung der Gegenleistung des Zweitschuldners an den Schuldner mit Rechtsgrund erfolgt. Da der Zweitgläubiger jedoch gleichzeitig den Vertragsgegenstand behalten kann, entspricht dieses Ergebnis dem vom Zweitvertrag intendierten Ergebnis.

Eine Abweichung davon ist auch dann nicht notwendig, wenn der Zweitgläubiger mit seinem Verhalten einseitig die Erfüllung des Erstvertrags vereiteln wollte. Der Zweitvertrag ist dann wirksam, so dass ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB ausscheidet. Auch ein Rückzahlungsanspruch aus § 817 S. 1 BGB besteht nicht, weil der Empfang der zweitvertraglichen Gegenleistung durch den ohne das besondere Motiv der Vereitelung der Erfüllung des Erstvertrags handelnden Schuldner nicht sittenwidrig ist. Problematisch ist insoweit jedoch, dass gleichzeitig der Schuldner vom Zweitgläubiger den Vertragsgegenstand des Zweitvertrags nach § 817 S. 1 BGB herausverlangen kann, weil der Empfang des Vertragsgegenstands durch den Zweitgläubiger sittenwidrig war894.

Der Schuldner kann also die Gegenleistung aus dem Zweitvertrag behalten, obwohl er durch diesen seinen Erstvertrag mit dem Erstgläubiger gebrochen hat. Allerdings muss insoweit berücksichtigt werden, dass der Schuldner gerade nicht sittenwidrig gehandelt hat. Somit entspricht das Ergebnis dem Rechtsgedanken von § 817 BGB, wonach der sittenwidrig Handelnde durch das Bereicherungsrecht nicht geschützt sein soll und ist daher anzuerkennen.