Bühnenrecht (f. Österreich)

von: Adrian Eugen Hollaender, Heinrich Tettinek

MANZ Verlag Wien, 2009

ISBN: 9783214181260 , 140 Seiten

Format: PDF, ePUB, OL

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Preis: 16,99 EUR

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Bühnenrecht (f. Österreich)


 

Teil IV. Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften (S. 121-122)
Das Urheberrecht ist – ebenso wie das allgemeine Arbeitsrecht – eine weitläufige eigene Materie, die vor allem durch internationale Konventionen weiterentwickelt wird. Im Rahmen des Themas „Bühnenrecht“ kann daher nur auf die Grundzüge eingegangen werden. Detailfragen müssen der Spezialliteratur zum Urheberrecht vorbehalten bleiben.

Mit dem Begriff „Urheberrecht“ wird der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet.

Das Urheberrechtsgesetz räumt ausdrücklich den Schöpfern von Werken der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst ein zeitlich befristetes Schutzrecht an ihren Werken ein. Die derzeitige Schutzfrist besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors und wird dann von den Erben wahrgenommen. Sie hat sich ständig gegenüber den Anfängen verlängert.

Zu beachten ist ferner, dass die Urheberrechte des eigenen Werks in fremden Staaten nur gemäß deren Gesetzen verfolgt werden können.

Zur Harmonisierung werden internationale Abkommen zwischen den Staaten abgeschlossen, um einen Gleichklang der Gesetzgebung zu erreichen. Dies ist heute auch weitgehend geschehen.

Historische Beispiele:

R. Wagner wollte seine letzte Oper „Parsifal“ für sein Festspielhaus in Bayreuth „sperren“, das heißt, an andere Häuser keine Aufführungsrechte vergeben. In Europa gelang dies weitgehend, sodass die Opernhäuser gegen Willen der Erben diesen erst nach Ablauf der Schutzfrist ansetzen konnten. Nicht so in Amerika, das damals noch kein vergleichbares Urheberrechtsgesetz aufwies. Hier fanden – rechtlich korrekt – Aufführungen schon während der deutschen Schutzfrist statt. I. Strawinsky musste seine Partituren in Amerika überarbeiten, als er sich dort niederlassen wollte, um Tantiemen zu beziehenhen zu können, da damals nur in Amerika entstandene Werke geschützt waren.

Auch heute noch bemüht sich die FIA (Fédération Internationale d´acteurs) um eine internationale Harmonisierung der Urheberrechte, die in deren Greenpaper zusammengefasst sind.

Nicht ausdrücklich gilt das Urheberrechtsgesetz für Regisseure, Bühnen- und Kostüm-Bildner. Deren Schutzwürdigkeit war lange strittig.

Dem Regisseur können bei freier Bearbeitung eines klassischen Werks urheberrechtliche Tantiemenansprüche entstehen, wenn seine Arbeit nur Werkcharakter hat, dem nachschaffenden Schauspieler, Sänger, Musiker, Dirigenten usw. allenfalls Leistungsschutzrechte bei Verwertung einer Aufführung, in der er mitgewirkt hat, auf CD, DVD oder Film.

Die gesetzliche Grundlage für urheberrechtliche Ansprüche bildet das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1936, das seither durch mehrere Novellen erweitert wurde. Der Umfang des Urheberrechts ist im UrhG sowie (teils weitergehend) in den Römischen Protokollen geregelt. Wesentliche Strukturen des Urheberrechts sind auf internationaler Ebene auch durch die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. 9. 1986 festgeschrieben. Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst garantiert einen international verbindlichen Urheberrechtsstand.

Durch die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Dezember 1996 abgeschlossenen internationalen Verträge zum Urheberrecht und zu den Leistungsschutzrechten für Darbietungen und Tonträger wurde der internationale Urheberrechtschutz im Hinblick auf digitale Nutzungsvorgänge (Internet) auf den neuesten Stand gebracht.

Für die Praxis wesentliche Bedeutung hat auch das im Jahr 1936 gleichzeitig mit dem UrhG beschlossene Verwertungsgesellschaftengesetz, das die Tätigkeit der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften regelt.