Quellenexegese zum römischen Recht - Eigentumserwerb im römischen Recht - Digesten 41.3.15.pr und Digesten 49.15.12.2

von: Antonio Di Mieri

GRIN Verlag , 2012

ISBN: 9783656330028 , 22 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Quellenexegese zum römischen Recht - Eigentumserwerb im römischen Recht - Digesten 41.3.15.pr und Digesten 49.15.12.2


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 14,00, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Quellenexegese zum römischen Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: I) Identifikation der Textstellen 1) Paulus libro nono decimo ad edictum und Tryphoninus libro quarto disputationum Die Stellen D.41.3.15.pr (Paulus libro nono decimo ad edictum) und D.49.15.12.2 (TRYPHONINUS libro quarto disputationum) entstammen den Digesten des Corpus Iuris Civilis (im weiteren durch cic abgekürzt). Das cic ist die Kodifikation des Kaiser Justinian I. (527 - 565 n. Chr.) , welches vor allem durch seinen Justizminister Tribonian angetrieben wurde. Trotz der enormen Stofffülle wurde es in nur fünf Jahren, in der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts fertiggestellt. Die Wiederentdeckung und spätere Rezeption des cic seit Ende des 11.Jahrhunderts ist entscheidend für die Wende im mittelalterlichen Recht. Das cic gliedert sich in die Institutionen, Digesten (auch Pandekten genannt), den Codex und die Novellen. Die Institutionen stellen eine Art systematisches Elementarlehrbuch dar, das auf den Werken des Gaius (von 160) basiert. Die Digesten oder Pandekten enthalten Exzerpe aus den klassischen Juristenschriften (des Ulpian, Papinian und Paulus), aufgeteilt in 50 Bücher nach Kasuistik, Titeln, Fragmenten und Paragrafen. Der Codex ist eine Sammlung kaiserlicher Gesetze des byzantinischen Rechtslebens.1 Die Novellen sind schließlich spätere Konstitutionen Justinians und seiner Nachfolger, die nicht mehr in den Codex eingegangen waren. Das erste vorliegende Fragment entstammt dem 3. Titel des 19. Buches. Der Ausschnitt trägt die Überschrift DE USURPATIONIBUS ET USUCAPIONIBUS (Von den Unterbrechungen der Verjährung und den Ersitzungen). Verfassser dieses Fragments ist Iulius Paulus. Das zweite Fragment entstammt dem 15.Titel des 19. Buches. Die Überschrift dieses zweiten Fragments trägt den Namen DE CAPTIVIS ET DE POSTLIMINIO ET REDEMPTIS AB HOSTIBUS ( Von den Gefangenen, dem Heimkehrrechte, und den von den Feinden Losgekauften.) Verfasser ist anders als beim ersten Fragment nicht Iulius Paulus, sondern Tryphoninus. Beide Fragmente behandeln Problematiken, die sich rund um die Ersitzung ergeben. So wird u.a. diskutiert, ob die Ersitzung unterbrochen wird, wenn der Erwerber in Gefangenschaft gerät. Auch wird thematisiert, inwiefern die Ersitzung beeinflusst werde, wenn ein Sklave eines in Gefangenschaft geratenen eine Sache gekauft habe.