Compensation of Private Losses - The Evolution of Torts in European Business Law

Compensation of Private Losses - The Evolution of Torts in European Business Law

von: Reiner Schulze

sellier.european law publishers, 2011

ISBN: 9783866539341 , 257 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen für: Windows PC,Mac OSX,Linux

Preis: 69,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Compensation of Private Losses - The Evolution of Torts in European Business Law


 

Rechtsvergleichende Beobachtungen zum Ineinandergreifen von Vertrags- und Deliktsrecht in Europa (S. 201-202)

Christian von Bar


I. Binnenmarktrelevanz von Systemfragen?


Das Ineinandergreifen von Vertrags- und Deliktsrecht wirft in allen Staaten der Europäischen Union Schwierigkeiten von beträchtlichem Ausmaß auf. Wir sind ihnen vor einiger Zeit in einem internationalen Juristenteam in einer für die Europäische Kommission verfassten Studie nachgegangen. Die Untersuchung sollte vor dem Hintergrund der seinerzeit noch intensiv geführten Debatte, ob ein dereinstiger „politischer“ Common Frame of Reference auch das Deliktsrecht umfassen solle, eine ganz eigenartige Frage beantworten:

Ob nämlich „competition imbalances, or real or likely obstacles to the smooth running of the internal market might arise as a result of areas of interference, problems in enumerating of facts, or even diff erences in terminology or concepts … between non-contractual liability law and contract law“.

Es ging also nicht um die Frage, ob unterschiedliche Vertrags- und / oder unterschiedliche Deliktsrechte ein Problem für den Binnenmarkt darstellen, sondern es ging allein um „problems and obstacles resulting from diff erences in systems of law“, um die „identifi cation of real or likely obstacles in contract and commercial practice to the smooth running of the internal market … resulting from the interaction of … non-contractual liability law … with contract law.“2 Aber können verschiedene Formen der Organisation des Ineinandergreifens von Vertrags- und Deliktsrecht als solche überhaupt die Ursache von Binnenmarkthindernissen sein?

Ich gestehe, ich tat mich schwer mit dieser Frage. Das hatte seinen Grund darin, dass unterschiedliches Koordinierungsrecht im Einzelfall genauso gut und genauso oft gleiche Endergebnisse produziert, wie es vorkommt, dass gleiches Koordinierungsrecht verschiedene Endergebnisse konserviert. Man denke nur an die in Deutschland mit den Stichworten „Linoleumrolle“3 und „Bananenschale“4 belegten Klassiker aus der Welt der sogen. culpa in contrahendo und des Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter.

In Deutschland wanderten sie bekanntlich in das Recht der vertraglichen Haft ung aus, um die problematischen Regeln der deliktischen Geschäft sherrenhaft ung zu umgehen; man bezahlte dafür bis 2002 freilich noch den Preis, kein Schmerzensgeld gewähren zu können. In Frankreich dagegen wäre es außerordentlich unklug gewesen, die Vertragshaft ung um solche unspezifi schen Schutzpfl ichten zu erweitern. Denn hier gilt – mit dem Prinzip des non-cumul des responsabilités – eine andere Konkurrenzregel als in Deutschland:

Die Haft ung ist immer nur entweder vertraglich oder deliktisch, aber niemals beides zugleich.5 Hätte man das Vertragsrecht in tatbestandlich auch vom Deliktsrecht erfasste Felder hinein erweitert, dann hätte das also notwendig zur Folge gehabt, dass das französische Deliktsrecht in diesem vertragsrechtlichen Erweiterungsbereich unanwendbar geworden wäre, und damit auch die wesentlich opferfreundlichere Gardienhaft ung aus Art. 1384 Abs. 1 CC.