Praxisratgeber Umwelt- und Produkthaftung - Strafrecht - Haftungsrecht - Gefahrenabwehrrecht

von: Joachim Vogel, Mark Nordmann, Ralf Bredehöft, Lutz Hennig

Verlag Versicherungswirtschaft, 2008

ISBN: 9783862980567 , 264 Seiten

2. Auflage

Format: PDF

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 42,99 EUR

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Praxisratgeber Umwelt- und Produkthaftung - Strafrecht - Haftungsrecht - Gefahrenabwehrrecht


 

"3.5 Verhalten bei zivilrechtlicher Inanspruchnahme (S. 175-176)

Bei einer möglichen Inanspruchnahme ist bezüglich des Verhaltens zu differenzieren. Die Inanspruchnahme erfolgt regelmäßig immer durch das Erheben von Ansprüchen durch den Geschädigten oder seinen Rechtsanwalt. Man nennt diese die außergerichtliche Inanspruchnahme. Führt die außergerichtliche Inanspruchnahme nicht zur abschließenden Regulierung der Ansprüche, kommt es zum gerichtlichen Verfahren.

3.5.1 Verhalten im außergerichtlichen Verfahren

Im außergerichtlichen Verfahren ist zunächst darauf zu achten, den Schaden nach Möglichkeit so gering wie möglich zu halten. Auch sollten schon sehr früh Schadenart und genaue Ursache ermittelt werden, damit eine mögliche Produktüberarbeitung oder Veränderung der Umweltanlage zeitnah in Angriff genommen werden kann, um weitere Schadenfälle zu vermeiden. In Hinblick auf das eventuell später nachfolgende Verfahren sind Schadenursache und Umfang möglichst genau und umfassend dauerhaft zu dokumentieren, damit entlastende Umstände in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden können.

Unter Umständen ist die Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens sinnvoll. Dies sollte in Absprache mit dem späteren Prozessvertreter geschehen. Aus Kostengesichtspunkten kann es sinnvoll sein, auch bei noch unklarer Haftungslage im Wege eines Vergleiches die Schadenersatzansprüche mit dem Geschädigten zu erledigen, da ein eventueller Prozess im Ergebnis erheblich kostenintensiver werden kann.

Hierbei ist darauf zu achten, dass der Vergleich alle Ansprüche aus dem Schadenereignis umfasst und zu einer vollständigen Erledigung führt. Vergleiche, die nicht zu einer vollständigen Erledigung führen, sind nur dann sinnvoll, wenn die Haftungsverpflichtung dem Grunde nach feststeht. Alle Vergleiche – wie auch alle sonstigen Maßnahmen – sind im Vorfeld mit der Haftpflichtversicherung abzusprechen, da sie unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können. Im Übrigen kommt es auf den konkreten Schadenfall an. Es empfiehlt sich in jedem Fall, schon vor einem möglichen Prozess die Hilfe eines Rechtsanwaltes heranzuziehen, um mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen.

3.5.2 Verhalten im gerichtlichen Verfahren


Schadenersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: die Erhebung einer Klage oder das Mahnverfahren. Letzteres wird im Anschluss an das Klageverfahren erläutert. Damit eine Klage erhoben werden kann, ist zunächst zu klären, welches Gericht zuständig ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit. Die Erhebung der Klage vor einem sachlich unzuständigen Gericht führt in jedem Fall dazu, dass der Kläger die entstehenden Kosten zu tragen hat. Die sachliche Zuständigkeit regelt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Durch das GVG wird bestimmt, ob ein Amts- oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem so genannten Streitwert, der nach den §§ 2 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt wird. Streitwert ist der Geldwert der beantragten Rechtsfolge (z.B. 2.500 € Schadenersatz), über die entschieden werden soll. Nebenforderungen und Zinsen sind dabei nicht zu berücksichtigen (§ 4 ZPO). Bei Streitigkeiten bis zu einem Wert von 5.000 € ist das Amtsgericht zuständig, für alle Streitigkeiten mit einem höheren Wert das Landgericht (vgl. § 23, 71 GVG)."