Rechtserhaltende Markenbenutzung im österreichischen und europäischen Recht. Ausgehend von EuGH 5.7.2012, C-149/11, ecolex 2012, 803

von: Beate Ebersdorfer

GRIN Verlag , 2015

ISBN: 9783668057340 , 62 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 29,99 EUR

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Rechtserhaltende Markenbenutzung im österreichischen und europäischen Recht. Ausgehend von EuGH 5.7.2012, C-149/11, ecolex 2012, 803


 

Diplomarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 2, Johannes Kepler Universität Linz (Unternehmensrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind Marken besonders attraktiv, denn sie signalisieren jene Eigenschaften, die der Markenartikelhersteller den Produkten gibt und die mittels Werbung entsprechend propagiert werden. Durch Marken werden Marktpositionen gesichert und Markeninhaber können ihren eigenen Geschäftsbereich von jenem der Konkurrenz abgrenzen. Der Hauptzweck der Verwendung von Marken im geschäftlichen Verkehr besteht in der Unterscheidung gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen von solchen konkurrierender Anbieter. Darauf gründet sich auch die Erwartung des Konsumenten, mit der gleichen Marke angebotene Waren und Dienstleistungen gleichbleibender Qualität zu erhalten. Mit Marken verbindet der Verbraucher ferner Dynamik, Lebenskultur und Lebensfreude, die durch die Werbung transportiert werden. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden unter Berücksichtigung richtungsweisender Rechtsakte des Unionsrechts Fragen im Zusammenhang mit der rechtserhaltenden Markenbenutzung auf nationaler und europäischer Ebene behandelt. Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eingetragene Marken rechtserhaltend benutzt werden müssen, sind zunächst grundlegende Begriffe aus dem österreichischen und europäischen Markenrechtssystem zu erläutern. Ausgehend von EuGH 5.7.2012 C-149/11 werden Erfordernisse des Markenrechts, insbesondere der markenrechtliche Benutzungszwang und die ernsthafte Benutzung beleuchtet. Ferner wird auf den territorialen Umfang, in dem die Benutzung der Marke zu erfolgen hat, eingegangen. Hier wird insbesondere der Blick darauf gerichtet, ob für das Vorliegen einer rechtserhaltenden Benutzung der Gemeinschaftsmarke eine Benutzung in nur einem Mitgliedstaat ausreichend ist, oder ob hierfür eine Benutzung in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union zu erfolgen hat.